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Hinweise zum Grundsteuerbescheid 2025

Sehr geehrte Bürgerinnen, 

sehr geehrte Bürger,

 

in den nächsten Tagen erhalten Sie den Bescheid über Ihre neu festgesetzte Grundsteuer. 

Die Grundlagen für die festgesetzte Grundsteuer ergeben sich aus dem Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwertes und aus dem darauf aufbauenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages auf den 01.01.2025. Diese Bescheide wurden durch das zuständige Finanzamt erlassen und sind Ihnen bereits vor einiger Zeit (seit Oktober 2022) zugegangen.

 

Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie näher informieren:

Sofern Sie Rückfragen oder Einwände haben, unterscheiden Sie bitte wie folgt:

 

  1. Bei Fragen oder Einwände zum Grundsteuerbescheid, insbesondere zu Zahlung sowie Hebesatz, wenden Sie sich bitte über die auf dem Grundsteuerbescheid angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Abteilung der Gemeinde Auengrund.

  2. Bei Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages, wenden Sie sich bitte schriftlich an das zuständige Finanzamt. 

 

  • Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid

    Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids können Sie gegen diesen Bescheid bei der Kommune Widerspruch erheben. 

    Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist allerdings nur bei allgemeinen Fehlern wie z. B. Doppelveranlagungen oder bei Zweifeln am zugrundeliegenden Hebesatz sinnvoll. 

     

  • Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid: 

    Dem Grundsteuerbescheid der jeweiligen Kommune liegen der Grundsteuerwert- und der Grundsteuermessbescheid zugrunde. Korrekturen dieser Bescheide kann nur das zuständige Finanzamt veranlassen. Innerhalb einer Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Bescheide können Sie bei dem zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen. 

     

Sollten Sie Fragen zur Bewertung der Grundstücke (Grundsteuerwert) haben, kontaktieren Sie bitte telefonisch das Finanzamt Südthüringen unter

folgender Rufnummer: 0361 573619780.

 

Bitte beachten Sie auch hier die Einhaltung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs, da andernfalls der Einspruch als unzulässig verworfen werden muss. 

 

Auch nach Ablauf der Frist von einem Monat kann eine Änderung des Grundsteuerwertbescheids und Grundsteuermessbescheids in Betracht kommen: 

 

Dies setzt aber voraus, dass sich durch die für notwendig erachtete Änderung eine Wertdifferenz von 15.000 Euro im Vergleich zum bisher festgestellten Grundsteuerwert ergibt.

 

Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch über ELSTER erfolgen. Möglich ist zudem, mit dem zuständigen Finanzamt einen Termin zu vereinbaren und dort den Einspruch zur Niederschrift einzulegen.

 

Information bei Eigentumswechsel

Bei einer Grundstücksübertragung (z. B. durch Veräußerung oder Erbanfall) erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres, die auf das Jahr des Eigentumsübergangs folgt. 

Da die Finanzämter wegen der Grundsteuerreform hoch belastet sind, ist in einigen Fällen diese Zurechnungsfortschreibung noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen wird die Kommune den Grundsteuerbescheid an den vorherigen Eigentümer adressieren. Nach erfolgter Fortschreibung wird die Kommune einen korrigierten Grundsteuerbescheid erlassen. Bitte sehen Sie diesbezüglich von Anfragen zum Bearbeitungsstand ab um den Ablauf nicht weiter zu verzögern. 

 

Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessbescheid wurde bereits eingelegt

Haben Sie bereits gegen Ihren Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid Einspruch eingelegt, ist ein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune nicht notwendig. Bitte warten Sie die Erledigung Ihres Einspruchs durch das Finanzamt ab. Aufgrund des derzeitigen Fallaufkommens kommt es bundesweit zu längeren Bearbeitungszeiten. 

Bitte beachten Sie: Der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid verhindert nicht die Fälligkeit der Grundsteuer, es sei denn, es wurde bereits die Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewährt. 

 

Hinweis

Haben Sie Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwertes oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages eingelegt, erledigen sich diese Einspruchsverfahren durch den Grundsteuerbescheid nicht. Die Grundsteuer ist trotzdem an die Gemeinde zu entrichten.

 

Gemeinde Auengrund

Abteilung Steuern/Abgaben

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